Was ist die AZAV?

Bei der AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) handelt es sich um eine Verordnung nach dem SGB III - §443 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt. Damit soll durch dieses Zulassungsverfahren (für Träger dieser Maßnahmen und die Maßnahmen selbst) die Qualität der arbeitsmarktlichen Dienstleistungen nachhaltig verbessert werden und die Vergleichbarkeit und Transparenz unter den Arbeitsmarktdienstleistern hergestellt werden. Die AZAV löste am 06. April 2012 die AZWV (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung) ab.

Zu den grundsätzlichen Bestimmungen der AZAV gehört die Zulassung von Trägern arbeitsmarktlicher Dienstleistungen und (soweit erforderlich) Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung.

Das Zulassungsverfahren nach AZAV ist dreistufig geregelt:

  1. Trägerzulassung
  2. Maßnahmenzulassung
  3. nur notwendig zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und enthält nur für diese ergänzende Anforderungen

Träger und Maßnahmenzulassung nach AZAV

Die Zulassung von Trägern und Maßnahmen erfolgt über eine sachkundige Stelle. Diese arbeitet lt. Verordnung vertrauensvoll mit der Bundesagentur für Arbeit zusammen. Momentan (Stand 27. Januar 2015) sind 37 fachkundige Stellen von der DAkkS akkreditiert und auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit ausgewiesen. Dazu gehören sowohl große Zertifizierungsgesellschaften wie zum Beispiel zahlreiche TÜV Gesellschaften oder die DEKRA Certifications GmbH, als auch einige kleinere Gesellschaften wie zum Beispiel die Zertpunkt GmbH.

Liegen die (im Weiteren erklärten) Voraussetzungen der AZAV vor, so wird die Trägerzulassung für längstens 5 Jahre erteilt.

Die Zulassung von Trägern erfolgt (ähnlich der ISO 9001) im ersten Schritt über eine Dokumentenprüfung und im zweiten Schritt über eine Vor-Ort-Prüfung. Dabei sind zeitlicher Umfang und finanzieller Aufwand der Trägerzulassung von verschiedenen Faktoren abhängig, zum Beispiel Anzahl der Mitarbeiter und Anzahl der Standorte des Trägers.

Maßnahmen werden anhand einer Dokumentenprüfung zugelassen. Es ist dabei auch eine Prüfung anhand einer Referenzauswahl möglich.

Anforderungen und Voraussetzungen zur Trägerzulassung:

1. Der Träger muss leistungsfähig und zuverlässig sein und insbesondere muss seine finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden. Dies geschieht mittels folgender Nachweise:

  • eine Erklärung, ob über das Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wurde oder die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt wurde
  • die Darstellung der Organisationsstruktur und Personalstruktur (in der Regel durch ein Organigramm), sowie der Nachweis der Eignung dieser Struktur zur Durchführung von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen
  • Darstellung der Eignung der von den Teilnehmern dieser Maßnahme zu nutzenden Räumlichkeiten
  • Übersicht über das aktuelle Angebot von Maßnahmen
  • bei natürlichen Personen oder bei Trägern (durch den gesetzlichen Vertreter) verschiedene Angaben, wie zum Beispiel Name, Anschrift, Zweigstellten, Vorstrafen, anhängige Ermittlungsverfahren und einiges mehr

2. Der Träger muss seine Fähigkeit nachweisen, die Eingliederung der Teilnehmenden zu unterstützen unter der Voraussetzung, dass er dabei die Lage und Entwicklung des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes berücksichtigt. Dies wird durch folgende Maßnahmen geprüft:

  • Darstellung der Zusammenarbeit mit Akteuren des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes regional (zum Beispiel Unternehmen oder den Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit)
  • Darstellung der Methoden, mit denen aktuelle arbeitsmarktrelevante Entwicklungen berücksichtigt werden
  • eine Übersicht der bereits durchgeführten arbeitsmarktlichen Dienstleistungen und deren Ergebnisse
  • Bewertung des Trägers durch zum Beispiel Teilnehmer der arbeitsmarktlichen Dienstleistungen und Betriebe

3. Beurteilung über die Aus- und Fortbildung und Berufserfahrung der Lehr- und Fachkräfte, sowie der Leitung und ob diese eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahme erwarten lassen. Dies geschieht über folgende Nachweise:

  • Ein Leitbild, welches kundenorientiert und auf die Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ausgerichtet ist
  • Informationen zur Unternehmensführung und Unternehmensorganisation, einschließlich Ziele des Unternehmens und Durchführung von internen Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens
  • Konzept (zielgerichtet) zur Aus- und Weiterbildung der Lehr- und Fachkräfte und der Leitung
  • Zielvereinbarungen, inklusive der Messungen der Erreichung der Ziele und Steuerung des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses auf Grundlage von Kennzahlen und Indikatoren
  • Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklung bei Konzeption und Durchführung von Maßnahmen
  • Methoden zur Förderung der persönlichen Entwicklungs-, Lern- und Eingliederungsprozesse der Teilnehmer
  • Methoden zur Bewertung der arbeitsmarktlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse
  • Art und Weise der Zusammenarbeit (kontinuierlich) mit Dritten und der kontinuierlichen Verbesserung der Zusammenarbeit
  • Beschwerdemanagement (systematisch), einschließlich der regelmäßigen Teilnehmerbefragungen

Weiter muss die vertragliche Gestaltung so geregelt sein, dass festgelegt ist, dass dem Teilnehmer am Ende der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung (Inhalt, zeitlicher Umfang und Ziel der Maßnahme müssen hier enthalten sein) ausgehändigt wird.

Sofern der Träger noch keine Angaben zu seiner bisherigen Tätigkeit machen kann, so muss er der fachkundigen Stelle nachweisen, wie die jeweiligen Anforderungen erfüllt werden.

Anforderung und Voraussetzung zur Trägerzulassung

Eine Maßnahme ist als potentiell erfolgreich anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Maßnahme muss in Hinblick auf das Ziel, die Dauer und die Inhalte auf die Zielgruppe und das Ziel der Maßnahme konzipiert sein.
  • Die Maßnahme muss aktuelle Entwicklungen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt berücksichtigen.

Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht jährlich den Bundes-Durchschnittskostensatz (BDKS). Die fachkundige Stelle prüft dann, ob die Kosten einer Maßnahme berechtigt sind und berücksichtigt dabei die Maßnahmenkonzeption und deren Kalkulation. Es wird geprüft, ob die Maßnahme den BDKS nicht unverhältnismäßig übersteigt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Maßnahme und deren inhaltlicher Qualität. Es können auch einzelne Maßnahmenbausteine zugelassen werden.

Sollte es sich um Maßnahmen handeln, die auf Berufsabschlüsse oder geregelte Berufe vorbereiten, so ist eine Bestätigung über die Eignung als Ausbildungsstätte vorzulegen, die von der zuständigen Stelle oder zuständigen Aufsichtsbehörde ausgestellt wird.

Auf die genauen Regelungen zum Zulassungsverfahren im Rahmen der Trägerzulassung und der Maßnahmenzulassung nach AZAV wird aus Umfangsründen verzichtet. Dazu wird es einen weiteren Beitrag geben.

Fachbereiche der AZAV

Die AZAV gliedert die einzelnen Unternehmen nach verschiedenen Fachbereichen:

  1. Aktivierung und berufliche Eingliederung
  2. Private Arbeitsvermittler
  3. Berufswahl und Berufsausbildung
  4. Berufliche Weiterbildung
  5. Transferleistungen
  6. REHA-spezifische Maßnahmen

 

 

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